1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.06.2008 (Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechnung von Ausgleichszahlungen für die Jahre 2003 und 2004 nach einem für die Mitarbeiter der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen.
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