LAG Köln - Urteil vom 23.08.2006
3 Sa 535/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ; BGB § 615 ; EFZG § 2 Abs. 1 ; MTV (Deutsche Lufthansa AG) § 11 Abs. 1 § 23 Abs. 3 ; ArbZG § 9 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9151/05

Berechnung einer Zeitgutschrift für ausgefallene Schicht aufgrund tariflicher Freistellungsregelung - sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen anhand des Leistungszwecks - kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei wirksamer Freistellung

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 535/06

DRsp Nr. 2007/1011

Berechnung einer Zeitgutschrift für ausgefallene Schicht aufgrund tariflicher Freistellungsregelung - sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen anhand des Leistungszwecks - kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei wirksamer Freistellung

»1. Tarifvertragsparteien kommt bei der Vereinbarung von Tarifverträgen ein durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützter Entscheidungsspielraum zu, der lediglich willkürliche Regelungen ausschließt (hier: Berechnung einer Zeitgutschrift für eine kraft tariflicher Freistellungsregelung ausgefallenen Schicht).2. Die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung richtet sich maßgeblich nach dem Leistungszweck.3. Annahmeverzugsansprüche kommen nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtwirksam von der Arbeitspflicht freigestellt hat.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ; BGB § 615 ; EFZG § 2 Abs. 1 ; MTV (Deutsche Lufthansa AG) § 11 Abs. 1 § 23 Abs. 3 ; ArbZG § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Freitzeitausgleich für Arbeitsausfall an Tagen vor Weihnachten und Neujahr.