BAG - Urteil vom 29.07.1997
3 AZR 114/96
Normen:
BetrAVG §§ 6, 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 6 BetrAVG
BB 1997, 2487
DB 1998, 319
NZA 1998, 543
ZIP 1998, 301
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 10.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 312/95
LAG Düsseldorf, vom 17.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1011/95

Berechnung einer vorzeitigen Altersrente

BAG, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 3 AZR 114/96

DRsp Nr. 1998/1282

Berechnung einer vorzeitigen Altersrente

»1. Nach § 6 BetrAVG kann der Arbeitnehmer unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen eine betriebliche Altersrente vorzeitig, vor Vollendung des 65. Lebensjahres, in Anspruch nehmen. 2. Das BetrAVG enthält zur Berechnung dieser vorzeitigen Altersrente keine zwingenden Bestimmungen. Deshalb kommt es in erster Linie auf die Regelung in der Versorgungsordnung an. 3. Eine Versorgungsregelung, die für die Berechnung der vorzeitigen Altersrente auf die tatsächlich im Zeitpunkt des Ausscheidens erdiente Rente abstellt und auf versicherungsmathematische Abschläge und auf eine zeitratierliche Kürzung verzichtet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 4. Nur wenn die Versorgungsregelung nicht näher bestimmt, wie die vorzeitige Altersrente im Sinne von § 6 BetrAVG zu berechnen ist, müssen die Auslegungsregeln, die der Senat für diese Fälle entwickelt hat (vgl. zuletzt Urteil vom 28. März 1995 - 3 AZR 900/94 - AP Nr. 21 zu § 6 BetrAVG), herangezogen werden.«

Normenkette:

BetrAVG §§ 6, 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden vorgezogenen Betriebsrente.