LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2014
7 Sa 1160/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4002/13

Berechnung einer SozialplanabfindungAuslegung eines SozialplansWirklicher Wille der Betriebsparteien

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1160/13

DRsp Nr. 2014/10646

Berechnung einer Sozialplanabfindung Auslegung eines Sozialplans Wirklicher Wille der Betriebsparteien

Auslegung eines Sozialplans

Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist nicht so zu deuten, wie die an deren Abschluss Beteiligten ihn verstanden haben, sondern nach dem den Arbeitnehmern erkennbaren und verständlichen Wortsinn.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.09.2013, 5 Ca 4002/13, wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.09.2013, 5 Ca 4002/13, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.580,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Die Parteien streiten dabei über die Berechnung der Sozialplanabfindung.