LAG Köln - Urteil vom 14.01.2010
7 Sa 492/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs.1 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 10304/06

Berechnung einer insolvenzgeschützten Besitzstandsrente

LAG Köln, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 492/09

DRsp Nr. 2011/1077

Berechnung einer insolvenzgeschützten Besitzstandsrente

1. Nach § 2 Abs.1 S. 1 BetrAVG berechnet sich die unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft nach der Höhe desjenigen Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Versorgungsordnung sieht einen früheren Zeitpunkt als Altersgrenze vor. 2. Soweit die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie die Regelaltersgrenze der Versorgungsordnung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmt ist, kann sich für die Berechnung einer Besitzstandsrente aufgrund der Pensionsordnung eine Änderung der für Rentenanwartschaften auf Basis dieser Pensionsordnung maßgeblichen Altersgrenze nicht aus einer etliche Jahre später vorgenommenen Sozialplanregelung ergeben.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2008 in Sachen

9 Ca 10304/06 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs.1 Satz 1;

Tatbestand