LAG Köln - Urteil vom 08.05.2020
4 Sa 662/19
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1a; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1809/19

Berechnung einer fiktiven durchschnittlichen Provision für Krankheits-, Urlaubs- und gesetzliche Feiertage

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 662/19

DRsp Nr. 2020/10332

Berechnung einer fiktiven durchschnittlichen Provision für Krankheits-, Urlaubs- und gesetzliche Feiertage

Einzelfall der Bemessung einer fiktiven Provision im Rahmen der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts bei stark schwankenden Provisionen im Referenzzeitraum aufgrund einer gerichtlichen Schätzung sowie unter Berücksichtigung einer vereinbarten monatlichen Mindestprovision.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2019 (4 Ca 1809/19) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.106,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 38% und die Beklagte zu 62%. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 1a; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von fiktiven durchschnittlichen Provisionen für Krankheits-, Urlaubs- und gesetzliche Feiertage.