LAG Köln - Urteil vom 18.01.2007
10 Sa 937/05
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 12226/04

Berechnung einer Besitzstandsrente mit endgehaltsbezogenem Besitzstandsprozentsatz und fiktiver Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren - Berechnung weiterer Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung nach ablösender Versorgungszusage bei vorzeitig ausgeschiedenem Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 937/05

DRsp Nr. 2007/9728

Berechnung einer Besitzstandsrente mit endgehaltsbezogenem Besitzstandsprozentsatz und fiktiver Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren - Berechnung weiterer Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung nach ablösender Versorgungszusage bei vorzeitig ausgeschiedenem Arbeitnehmer

»1. Zur Berechnung einer Besitzstandsrente mit endgehaltsbezogenem Besitzstandsprozentsatz und fiktiver Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren. 2. Zur Berechnung weiterer Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung nach ablösender Versorgungszusage bei einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der vorgezogen mit dem 60. Lebensjahr Ruhegeld in Anspruch nimmt. 3. Eine auf den Ablösungsstichtag entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelte Besitzstandsrente ist bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht erneut ratierlich zu kürzen. Ob ein sog. untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen ist, hängt vom Inhalt der Versorgungszusage ab.«

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.

Der am 10.2.1943 geborene Kläger trat am 1.2.1988 in die Dienste der Beklagten. Seine früheren Beschäftigungszeiten bei der G -W AG, die wie die Beklagte zum B -Konzern gehört, erkannte die Beklagte mit Wirkung ab 1.9.1975 an.