LSG Hessen - Urteil vom 16.03.2022
L 4 SO 119/21
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 1; SGB IX § 123 Abs. 1; SGB IX § 125; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB I § 11; SGB I § 12; SGB I § 28a; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 44;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 36/21 SDE

Berechnung des Zuschusses nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz für Leistungserbringer im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIAnforderungen an die Ausübung von Ermessen bei der Festlegung des Bemessungssatzes und einer gebotenen Saldierung von Zuschüssen und Leistungsvergütungen

LSG Hessen, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen L 4 SO 119/21

DRsp Nr. 2022/11865

Berechnung des Zuschusses nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz für Leistungserbringer im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an die Ausübung von Ermessen bei der Festlegung des Bemessungssatzes und einer gebotenen Saldierung von Zuschüssen und Leistungsvergütungen

1. § 3 Satz 5 SodEG eröffnet durch den Sicherstellungsauftrag des § 2 SodEG verpflichteten Leistungsträger einen Ermessenspielraum hinsichtlich der Festlegung eines niedrigeren Bemessungssatzes für den Zuschuss als 75 Prozent.2. Steht bei der Bewilligung der Zuschüsse nach dem SodEG der Zahlungsanspruch aus dem Rechtsverhältnis zwischen sozialem Dienstleister und Sozialleistungsträger i. S. v. § 2 Satz 2 SodEG dem Grunde und der Höhe nach für den Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, fest, sind insbesondere Zahlungen an den Sozialdienstleister bereits geflossen (tatsächlicher Zufluss vorrangiger Mittel i. S. v. § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG), ist die Saldierung von Zuschuss und Leistungsvergütung geboten und das Ermessen des gewährleistungsverantwortlichen Sozialleistungsträgers auf Null reduziert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;