LAG Köln - Urteil vom 01.02.2018
8 Sa 558/17
Normen:
Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8029/16

Berechnung des zusätzlichen Urlaubsentgelts gemäß § 18 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013

LAG Köln, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 558/17

DRsp Nr. 2018/3974

Berechnung des zusätzlichen Urlaubsentgelts gemäß § 18 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013

1. Für das "zusätzliche Urlaubsentgelt" nach § 18 Abs. 2 MTV sind tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden nicht nochmals zu berücksichtigen. 2. Eine doppelte Berechnung der Mehrarbeit ist der Tarifnorm des § 18 Abs. 2 MTV nicht zu entnehmen.

Tenor

1.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2017 - 11 Ca 8029/16 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 § 18 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsentgelts.

Die Klägerin ist seit dem 05.11.2007 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen K /B beschäftigt. Ihre regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 160 Stunden pro Monat. Die Parteien sind tarifgebunden.