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Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte für die Zeit vom 8. Februar bis zum 31. Dezember 2000 während der Freistellungsphase eines Blockmodells Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zu erstatten hat, wenn variable Entgeltbestandteile (hier: Erschwerniszuschläge, Entgelte für Rufbereitschaften) dem Arbeitnehmer bereits während der Arbeitsphase voll auszuzahlen und nicht teilweise für die Freistellungsphase anzusparen waren.
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