LAG München - Urteil vom 21.07.2010
8 Sa 119/10
Normen:
MBB-VO § 5 Nr. 1 S. 1; MBB-VO § 5 Nr. 4 S. 1; MBB-VO § 5 Nr. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5306/09

Berechnung des versorgungsfähigen Einkommens entsprechend der Versorgungsordnung der MBB GmbH e.V.

LAG München, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 119/10

DRsp Nr. 2011/1534

Berechnung des versorgungsfähigen Einkommens entsprechend der Versorgungsordnung der MBB GmbH e.V.

1. § 5 MBB-VO schließt auch bei analoger Anwendung eine Berücksichtigung des aufgrund Zielvereinbarung in einem Einzelmonat geflossenen Betrages aus. 2. Nach § 5 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 4 Satz 1 MBB-VO ist nur auf den Durchschnitt der in jedem Monat (als Gegenleistung für die Arbeit) gezahlten Vergütung abzustellen; andere Elemente der Jahresvergütung sind für die Berechnung der Betriebsrente grundsätzlich ohne Bedeutung. 3. Das gilt nicht nur für zweimal in einem Jahr angefallene Tantiemen sondern auch für die einmalige Zahlung aufgrund einer auf 14 Monate bezogenen Zielvereinbarung.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.11.2009 - Az.: 17 Ca 5306/09, in Nr. I. Satz 2 abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 576,24 brutto nebst Zinsen aus jeweils € 82,32 seit 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009 und 01.11.2009 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Betriebsrente in monatlicher Höhe von € xxxx,xx brutto zu bezahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MBB-VO § 5 Nr. 1 S. 1;