BAG - Urteil vom 19.01.2016
9 AZR 608/14
Normen:
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V a.F.) § 7 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V a.F.) § 8 Abs. 5; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V a.F.) § 26; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V a.F.) § 27; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V a.F.) § Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 26 Nr. 7
BB 2016, 1459
EzA-SD 2016, 13
NZA 2016, 1488
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 109/14
ArbG Zwickau, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 884/13

Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Schichtarbeit

BAG, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 608/14

DRsp Nr. 2016/9732

Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Schichtarbeit

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Als Arbeitstage sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs in Ermangelung einer entsprechenden Regelung im TVöD -V aF nicht nur die Kalendertage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eineArbeitspflicht bestand. 2. Nach der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD -V aF findet § 27 TVöD -V aF für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind, Anwendung. Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist es unerheblich, dass denBeschäftigten wegen der Regelung in der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 TVöD -V aF kein Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD -V aF zusteht. Entscheidend ist, dass ohne die Sonderregelung ein Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5TVöD-V aF bestanden hätte. ngssätze des Gerichts:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 1. August 2014 - 7 Sa 109/14 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19. Dezember 2013 - 1 Ca 884/13 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu 3/14 zu tragen, der Kläger zu 11/14. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu 1/5 zu tragen, der Kläger zu 4/5.

Von Rechts wegen!

Normenkette: