Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2017 -
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen restlichen Urlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 0,15 Urlaubstagen.
Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen, welches unter anderem die Fluggastkontrolle am Flughafen K durchführt. Sie ist tarifgebunden und wendet den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013 (im Folgenden:
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