LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.2015
4 Sa 74/15
Normen:
TV-Ärzte/AVK § 22; TV-Ärzte/AVK § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 403/14

Berechnung des Referenzentgelts eines Oberarztes unter Berücksichtigung des für Überstunden während Rufbereitschaft gezahlten EntgeltsEntgeltfortzahlung im Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 74/15

DRsp Nr. 2015/17665

Berechnung des Referenzentgelts eines Oberarztes unter Berücksichtigung des für Überstunden während Rufbereitschaft gezahlten Entgelts Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

Das für Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt ist in das Referenzentgelt gem. § 22 TV Ärzte/VKA einzubeziehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 25. November 2014 - 8 Ca 403/14 Ö - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/AVK § 22; TV-Ärzte/AVK § 27 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern.

Der Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages mit Wirkung vom 1. Juni 2002 als Oberarzt in die Dienste der beklagten Stadt. Gem. § 3 des Dienstvertrages vom 11. April 2002 richtet sich das Vertragsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (BAT) und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.