Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 25. November 2014 -
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern.
Der Kläger trat auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages mit Wirkung vom 1. Juni 2002 als Oberarzt in die Dienste der beklagten Stadt. Gem. § 3 des Dienstvertrages vom 11. April 2002 richtet sich das Vertragsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags vom 23. Februar 1961 (
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