LAG Hamm - Beschluss vom 11.07.2016
14 Ta 144/16
Normen:
b) ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1248/15

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens bei Bezug von KrankengeldBerücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO

LAG Hamm, Beschluss vom 11.07.2016 - Aktenzeichen 14 Ta 144/16

DRsp Nr. 2016/12254

Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens bei Bezug von Krankengeld Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO

Ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO kommt bei Bezug von Krankengeld nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit und der Krankengeldbezug noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beginnen, jedoch über dessen Ende hinaus fortdauern und das zu zahlende Krankengeld deswegen nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berechnet wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 19. Februar 2016 (2 Ca 1248/15) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung teilweise abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 79,00 Euro zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

b) ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Gründe