LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.06.2009
9 Ta 128/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2526/07

Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei schwankendem Arbeitseinkommen; Begründung von Zahlungsverpflichtungen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 128/09

DRsp Nr. 2009/23032

Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei schwankendem Arbeitseinkommen; Begründung von Zahlungsverpflichtungen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Schwankt die Höhe des monatlichen Arbeitseinkommens, ist dem mittels einer Durchschnittsberechnung Rechnung zu tragen. 2. Zahlungsverpflichtungen sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn diese Verbindlichkeiten erst zeitlich nach der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung und damit in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten begründet werden; ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kommt eine Berücksichtigung derartiger finanzieller Belastungen nicht in Betracht.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.04.2009, AZ: 10 Ca 2526/07, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe: