LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2011
9 Ta 1418/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 547/11

Berechnung des Ehegatteneinkommens bei der Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 1418/11

DRsp Nr. 2011/21661

Berechnung des Ehegatteneinkommens bei der Prozesskostenhilfe

Bei der Feststellung des maßgeblichen Einkommens ist grundsätzlich nur das Einkommen des Antragstellers zu berücksichtigen. Ehegatteneinkommen wird nur bei der Feststellung der Freibeträge berücksichtigt.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22. Juni 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Cottbus vom 1. Juni 2011 - 1 Ca 547/11 abgeändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 5. Mai 2011 mit der Maßgabe bewilligt, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Gegen diesen Beschluss ist für die Klägerin kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2;

Gründe:

I. 1. Unter dem 21.4.2011 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Cottbus und wandte sich gegen eine Kündigung vom 14. April 2011 zum 30. April 2011 mit dem Ziel, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Mai 2011 beendet sei. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung. Eine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum, allerdings mit Belegen des Monats April 2011, war beigefügt.