Die Parteien streiten über die Berechnung eines Aufstockungsbetrages im Rahmen ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
Die am 18.07.1943 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, als kaufmännische Angestellte in Vollzeit beschäftigt. Die Parteien schlossen am 28.02.2000 eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell), wonach das bisherige Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.04.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vom 37,5 Stunden fortgeführt wurde und am 31.07.2003 ohne Kündigung endete. § 4 dieses Vertrages sah eine Aufstockung des Entgelts für die Altersteilzeitarbeit wie folgt vor:
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