LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.04.2004
14 Sa 613/03
Normen:
ATG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ATG § 6 Abs. 1 ; ArEV § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 40 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4165/02

Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 14 Sa 613/03

DRsp Nr. 2004/15883

Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit

»1. Der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des ATG (vgl. dort §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 i.d.F. bis zum 30.06.2004) ist sozialversicherungsrechtlich zu verstehen und erfasst nur das dem Grunde nach beitragspflichtige Entgelt. 2. Zur Aufstockung des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeit bei Umwandlung von Einmalzahlungen des Arbeitgebers für eine Direktversicherung.«

Normenkette:

ATG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ATG § 6 Abs. 1 ; ArEV § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 40 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Aufstockungsbetrages im Rahmen ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Die am 18.07.1943 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1984 bei der Beklagten, einem Unternehmen der chemischen Industrie, als kaufmännische Angestellte in Vollzeit beschäftigt. Die Parteien schlossen am 28.02.2000 eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell), wonach das bisherige Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.04.2000 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vom 37,5 Stunden fortgeführt wurde und am 31.07.2003 ohne Kündigung endete. § 4 dieses Vertrages sah eine Aufstockung des Entgelts für die Altersteilzeitarbeit wie folgt vor: