LAG München - Urteil vom 14.06.2007
4 Sa 1363/06
Normen:
BGB § 615 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 9090/05

Berechnung der Vergütungsnachzahlung eines Verkaufsfahrers bei Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Lohnausfallprinzip - Abgrenzung von Entgelt und Aufwendungsersatz - Warendeputat und Mankogeld sowie Prämie für unfallfreies Fahren als Leistung mit Entgeltcharakter - Reinigungspauschale für Berufskleidung als Aufwendungsersatz

LAG München, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1363/06

DRsp Nr. 2007/14397

Berechnung der Vergütungsnachzahlung eines Verkaufsfahrers bei Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Lohnausfallprinzip - Abgrenzung von Entgelt und Aufwendungsersatz - Warendeputat und Mankogeld sowie Prämie für unfallfreies Fahren als Leistung mit Entgeltcharakter - Reinigungspauschale für Berufskleidung als Aufwendungsersatz

1. Der Nachzahlungsanspruch des Arbeitnehmers für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ist ein Erfüllungsanspruch, der somit Entgeltcharakter hat; es gilt das Lohnausfallprinzip, so dass der Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt beanspruchen kann, das er erzielt hätte, wenn er ohne Unterbrechung unverändert weitergearbeitet hätte.2. Der vom Arbeitgeber nachzuzahlende mutmaßliche Verdienst umfasst alle Leistungen mit Entgeltcharakter im weiteren Sinne, also sämtliche Vergütungsbestandteile, die im arbeitsvertraglichen Synallagma Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sind (wären), also neben der Grundvergütung auch sonstige Leistungen mit Entgeltcharakter.