BAG - Urteil vom 03.04.2001
9 AZR 170/00
Normen:
Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (MTV - idF vom 6. Februar 1997 - in Kraft seit 1. Januar 1997) § 10 ;
Fundstellen:
DB 2002, 382
NZA 2002, 453
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 20.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9669/97
LAG Nürnberg, vom 09.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 664/98

Berechnung der Urlaubsvergütung - Urlaubsentgelt; Überstunden; Auslegung Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 170/00

DRsp Nr. 2002/3469

Berechnung der Urlaubsvergütung - Urlaubsentgelt; Überstunden; Auslegung Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Die Tarifvertragsparteien können abweichend von § 11 Abs. 1 BUrlG vereinbaren, daß bei der Berechnung des während des Urlaubs fortzuzahlenden Entgelts nach dem Durchschnittsverdienst die im Bezugszeitraum abgerechneten Überstunden und Überstundenzuschläge zu berücksichtigen sind. 2. Ist in einer tarifvertraglichen Regelung "der Bruttoverdienst des Berechnungszeitraumes (ausschließlich Überstundenbezahlung und Überstundenzuschläge)" zu berücksichtigen, so sind Zuschläge, die für Sonntagsarbeit und (Sonntags-)Nachtarbeit abgerechnet sind, nicht ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sie mit Zuschlägen für Überstunden zusammentreffen.

»In den Durchschnittsverdienst, der nach § 10 Abs. 5 MTV die Höhe der Urlaubsbezahlung (Durchschnittslohn und zusätzliches Urlaubsgeld) bestimmt, sind Zuschläge, die im Berechnungszeitraum für Sonntagsarbeit und Nachtarbeit abgerechnet worden sind, auch dann einzubeziehen, wenn sie für Überstunden gezahlt worden sind.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (MTV - idF vom 6. Februar 1997 - in Kraft seit 1. Januar 1997) § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsentgelt 1997.