BAG - Urteil vom 18.02.1997
9 AZR 738/95
Normen:
SchwbG § 47 ; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie in der Fassung vom 24. Juni 1992;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie
NZA 1997, 1123
Vorinstanzen:
I. Arbeitgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 08. Juni 1994 - 17 Ca 7572/93 -,
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 03. Juli 1995 - 11 Sa 1682/94 -,

Berechnung der Urlaubsdauer in der chemischen Industrie

BAG, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 738/95

DRsp Nr. 1997/7205

Berechnung der Urlaubsdauer in der chemischen Industrie

»1. Für die Berechnung der Dauer des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als fünf Werktage in der Woche verteilt ist, ist zunächst der tarifliche Grundurlaub nach § 12 II Ziff. 1 MTV und der Zusatzurlaub für vollkoninuierliche Wechselschichtarbeit nach § 12 II Ziff. 2 MTV zusammenzurechnen. Dann ist in einem weiteren Berechnunsvorgang die tarifliche Gesamturlaubsdauer dieser Arbeitnehmer so zumzhurechnen, daß sie mit der Urlaubsdauer der Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist, zeitlich gleichwertig ist (Fortführung von BAGE 68, 377 = AP Nr. 6 zu § 3 BUrlG). 2. Die Berechnung des Anspruchs auf den gesetzlichen Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG ist gesondert durchzuführen.«

Normenkette:

SchwbG § 47 ; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie in der Fassung vom 24. Juni 1992;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Urlaubsansprüche aus dem Jahr 1993.