Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Februar 2010 - S
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um einen Anspruch des Klägers auf zusätzliche Urlaubsvergütung.
Der Kläger ist als erster Nautischer Offizier bei der Beklagten beschäftigt. Für das Heuerverhältnis gelten die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Deutsche Seeschifffahrt (
Die Gesamtvergütung des Klägers betrug bis Juli 2007 € 4.634,00 brutto monatlich, ab August 2007 € 4.796,00 brutto monatlich.
Durch bei der Beklagten geltende Betriebsvereinbarung ist der monatlich zu erwerbende Urlaubsanspruch gemäß §
Der
§ 11
Vergütung, Ziehschein
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