LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2013
6 Sa 552/12
Normen:
BGB § 167 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 267; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4; ZPO § 533;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 6
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1936/12

Berechnung der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit bei Vorbeschäftigung in Leiharbeit; unbegründete Vergütungsklage bei unwirksamer Abkürzung der Probezeit durch vollmachtlosen externen technischen Berater

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 552/12

DRsp Nr. 2013/18161

Berechnung der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit bei Vorbeschäftigung in Leiharbeit; unbegründete Vergütungsklage bei unwirksamer Abkürzung der Probezeit durch vollmachtlosen externen technischen Berater

1. Eine als Leiharbeitnehmer im Betrieb des späteren Arbeitgebers verbrachte Zeit ist nicht auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen.2. Wie die Duldungsvollmacht erfordert auch die Anscheinsvollmacht, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Wurde in einem vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin unterzeichneten Arbeitsvertrag eine dreimonatige Probezeit vereinbart, darf der Arbeitnehmer nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgehen, sein alleiniger Ansprechpartner bei den Vertragsverhandlungen sei zur nachträglichen Akürzung der Probezeit ohne weiteres vertretungsberechtigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.10.12, AZ: 4 Ca 1936/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 167 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 620 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 267; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

[1] 2. a) b) c)