Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. August 2014, Az.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die 1961 geborene Klägerin ist seit 2006 im Gebäudereinigungsunternehmen der Beklagten als Unterhaltsreinigerin mit 20 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Ihre Arbeitsstelle ist in Ludwigshafen. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung und Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) vom 28.06.2011 Anwendung. Der Tariflohn für die Lohngruppe 1 betrug im Tarifgebiet ab 01.01.2013 € 9,00, ab 01.01.2014 € 9,31 brutto.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|