Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2020 –
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.071,56 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundsiebzig und 56/100 Euro) brutto für den Zeitraum 01. Februar 2019 bis zum 31. März 2019 und aus 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto seit dem 01. April 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 35% zu tragen, die Beklagte hat 65% zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe einer zusätzlichen Sozialplanabfindung.
Die Beklagte hat Ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhielt ein Werk in Ludwigsburg/Baden-Württemberg. Dort war ein Betriebsrat gebildet.
Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten im Produktionsbetrieb Ludwigsburg seit dem 20. Juli 1992 als Betriebsschlosser tätig.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|