LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2020
18 Sa 463/20
Normen:
§ 112 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4752/19

Berechnung der Höhe einer Sozialplanabfindung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 463/20

DRsp Nr. 2022/13729

Berechnung der Höhe einer Sozialplanabfindung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2020 – 3 Ca 4752/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.071,56 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundsiebzig und 56/100 Euro) brutto für den Zeitraum 01. Februar 2019 bis zum 31. März 2019 und aus 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto seit dem 01. April 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 35% zu tragen, die Beklagte hat 65% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 112 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer zusätzlichen Sozialplanabfindung.

Die Beklagte hat Ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhielt ein Werk in Ludwigsburg/Baden-Württemberg. Dort war ein Betriebsrat gebildet.

Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten im Produktionsbetrieb Ludwigsburg seit dem 20. Juli 1992 als Betriebsschlosser tätig.