LAG Berlin - Urteil vom 06.05.2003
3 Sa 325/03
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2 ; BVG § 77 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 261
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 78 Ca 12845/02

Berechnung der Höhe einer Betriebsrente

LAG Berlin, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 3 Sa 325/03

DRsp Nr. 2003/9435

Berechnung der Höhe einer Betriebsrente

»Ist nach dem Wortlaut einer Betriebsvereinbarung bei der Berechnung einer Betriebsrente auf den monatlichen Durchschnittsnettoverdienst abzustellen, so kommt es für die Frage, ob dabei auch sog. Einmalzahlungen, wie das tarifliche Urlaubsgeld oder die jährliche Sonderzuwendung zu berücksichtigen ist, auch auf den erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Spricht dies gegen die Berücksichtigung der genannten Entgeltbestandteile, so kann zur Auslegung der Betriebsvereinbarung auch die bisherige, betriebliche Handhabung herangezogen werden.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 2 ; BVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der der Klägerin zustehenden betrieblichen Zusatzversorgung.

Die am 22. Juni 1939 geborene Klägerin war seit dem 11. Mai 1972 beim VEB E. beschäftigt. In diesen Arbeitsvertrag trat die B. E. AG per 07. September 1990 ein; die Beklagte ist deren Rechtsnachfolgerin.