Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung der der Klägerin zustehenden betrieblichen Zusatzversorgung.
Die am 22. Juni 1939 geborene Klägerin war seit dem 11. Mai 1972 beim VEB E. beschäftigt. In diesen Arbeitsvertrag trat die B. E. AG per 07. September 1990 ein; die Beklagte ist deren Rechtsnachfolgerin.
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