LAG Köln - Urteil vom 28.05.2020
6 Sa 717/19
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 111;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7957/18

Berechnung der Höhe der Abfindung aus Anlass des Übergangs in Altersteilzeit

LAG Köln, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 717/19

DRsp Nr. 2020/12467

Berechnung der Höhe der Abfindung aus Anlass des Übergangs in Altersteilzeit

Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung und des dort verwendeten Begriffs "vollendete Beschäftigungsjahre".

Wird in einer Betriebsvereinbarung als Anreiz für einen frühzeitigen Übergang in Altersteilzeit eine Abfindung von 1.000 EUR je "vollendetem Beschäftigungsjahr" angeboten, so umfasst dies die vollen Beschäftigungsjahre bis zum Eingang des Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages bei der Arbeitgeberin.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.11.2019 - 14 Ca 7957/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BetrVG § 111;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Abfindung, die nach dem zwischen ihnen bestehenden Altersteilzeit-Vertrag zu zahlen ist.