Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 14.02.2000 zum 15.11.2001 beendet worden ist.
Der Kläger ist Dipl.-Biologe. Das Landesamt für Ökologie des beklagten Landes betreibt auf N die Forschungsstelle Küste, die sich als Daueraufgabe auch mit der Erfassung des Miesmuschelbestandes befasst. Der Kläger ist seit dem 01.03.1992 in Forschungsprojekten tätig, die eine Erforschung der Miesmuschelbestände zum Gegenstand haben. Es sind folgende Arbeitsverträge abgeschlossen worden:
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