LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2003
13 Sa 1294/02
Normen:
HRG § 57 c Abs. ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1188
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 2 Ca 743/01 - 25.07.2002,

Berechnung der Höchstgrenze nach § 57 c Abs. 2 HRG in der Fassung vom 19.01.1999

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 1294/02

DRsp Nr. 2003/9568

Berechnung der Höchstgrenze nach § 57 c Abs. 2 HRG in der Fassung vom 19.01.1999

»1. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 57 c Abs. 2 HRG in der Fassung vom 19.01.1999 sind grundsätzlich nur befristete Arbeitsverträge bei derselben Hochschule/Forschungseinrichtung zu berücksichten. 2. Wird der Arbeitnehmer zeitweise bei einem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigt und bestehen für den Arbeitgeberwechsel keine sachlichen Gründe, kann eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegen. Die Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber ist dann der Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.«

Normenkette:

HRG § 57 c Abs. ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Vertrag vom 14.02.2000 zum 15.11.2001 beendet worden ist.

Der Kläger ist Dipl.-Biologe. Das Landesamt für Ökologie des beklagten Landes betreibt auf N die Forschungsstelle Küste, die sich als Daueraufgabe auch mit der Erfassung des Miesmuschelbestandes befasst. Der Kläger ist seit dem 01.03.1992 in Forschungsprojekten tätig, die eine Erforschung der Miesmuschelbestände zum Gegenstand haben. Es sind folgende Arbeitsverträge abgeschlossen worden: