LAG Köln - Urteil vom 16.10.2012
11 Sa 29/12
Normen:
§ 19 Abs. 3 MTV Nr. 3 für das Cockpitpersonal vom 8.2.2006;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 686/11

Berechnung der Gehaltskürzung für einen Streiktag eines Flugzeugführers

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 29/12

DRsp Nr. 2013/7175

Berechnung der Gehaltskürzung für einen Streiktag eines Flugzeugführers

Die Gehaltskürzung für einen Streiktag eines Flugzeugführers der G GmbH ist nach § 19 Abs. 3 MTV zu berechnen.

Normenkette:

§ 19 Abs. 3 MTV Nr. 3 für das Cockpitpersonal vom 8.2.2006;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme.

Die Kläger sind bei der Beklagten als Flugzeugführer angestellt. Sie sind Mitglieder der Vereinigung Cockpit e. V. Diese rief die Piloten der Beklagten für den 22. Februar 2010 in der Zeit von 0:00 Uhr bis 23:59 Uhr zu einem Streik auf, an dem sich die Kläger beteiligten.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Cockpitpersonal vom 08.02.2006 (MTV) Anwendung. In § 10 MTV ist u.a. die Arbeitszeit geregelt. Danach darf die planmäßige Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats 210 Stunden nicht überschreiten, § 10 Abs. 3) b) MTV. In § 19 MTV ist bestimmt:

" § 19 Vergütung

1) Die Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütung, die im Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal festgelegt ist. Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:

a) Grundgehalt (gemäß § 3 VTV GWI Nr. 3)

b) Flugzulage (gemäß § 4 VTV GWI Nr. 3)

c) Mehrflugstundenvergütung (gemäß § 20 MTVT)

(...)