LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2016
7 Sa 2220/15
Normen:
EFZG § 3; EFZG § 4 Abs. 1; MTV-Bodenverkehrsdienstleistungen § 20 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 768/15

Berechnung der Entgeltfortzahlung und Urlaubsvergütung nach den Tarifverträgen für Bodenverkehrsdienstleistungen an den Flughäfen Berlin und Brandenburg

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 2220/15 - Aktenzeichen 7 Sa 453/16

DRsp Nr. 2017/11459

Berechnung der Entgeltfortzahlung und Urlaubsvergütung nach den Tarifverträgen für Bodenverkehrsdienstleistungen an den Flughäfen Berlin und Brandenburg

1. Gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 6 Wochen das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Entgeltfortzahlung liegt damit ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. 2. Für die Entgeltfortzahlung ist maßgeblich, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. 3. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung geboten. In diesen Fällen bedarf es der Festlegung eines Referenzzeitraums, dessen durchschnittliche Arbeitsmenge maßgebend ist. 4. Durch Tarifvertrag kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von § 4 Abs. 1, 1a und 3 EZFG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt und damit auch zu Lasten der Beschäftigten sowohl der Geld- als auch der Zeitfaktor verändert werden, nach dem die Entgeltfortzahlung zu berechnen ist.