LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2013
13 Sa 6/13
Normen:
EFZG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 170/12

Berechnung der Entgeltfortzahlung nach Referenzprinzip - Urlaubs- und Krankheitstage im Referenzzeitraum sind keine Arbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 6/13

DRsp Nr. 2013/14647

Berechnung der Entgeltfortzahlung nach Referenzprinzip - Urlaubs- und Krankheitstage im Referenzzeitraum sind keine Arbeitszeit

1. Die Berechnung der Entgeltfortzahlung nach dem so genannten Referenzprinzip bedingt, dass Urlaubs- und Krankheitstage im Referenzzeitraum nicht als "Arbeitszeit" im Sinne von § 8 Nr. 1.2 METV zu berücksichtigen sind. Urlaubs- und Krankheitstage im Referenzzeitraum können insbesondere nicht mit einem pauschalen Wert von Arbeitsstunden pro Tag bewertet werden, sondern sind mit "null" zu zählen.2. Soweit im Referenzzeitraum Urlaubs- und Krankheitstage liegen, kann dann aber auch nicht der in § 8 Nr. 1.2 METV aufgeführte Divisor von "182" angewendet werden. Der Divisor ist vielmehr im Umfang der Zahl der Urlaubs- und Krankheitstage im Referenzzeitraum zu verringern.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 15. November 2012 (Az.: 5 Ca 170/12) zu Nr. 1 des Tenors teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 249,69 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 7. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage betreffend Nr. 1 des Tenors abgewiesen.

2. 3. 4.