Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.
Streitbefangen ist die Berechtigung der Beklagten, versicherungsmathematische Abschläge wegen des Ausscheidens des Klägers vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzunehmen sowie Beiträge zur Sozialversicherung von der Betriebsrente abzuziehen.
Der 1940 geborene Kläger war vom 04.01.1965 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.01.2003 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
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