LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2006
10 Sa 1115/05 B
Normen:
EG Art. 141 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 166/04

Berechnung der Betriebsrente unter Beachtung der europäischen Rechtsprechung - Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitgeber aufgrund Versorgungsordnung in Form der Gesamtzusage nur bei eindeutigem Verpflichtungswillen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1115/05 B

DRsp Nr. 2006/20076

Berechnung der Betriebsrente unter Beachtung der europäischen Rechtsprechung - Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitgeber aufgrund Versorgungsordnung in Form der Gesamtzusage nur bei eindeutigem Verpflichtungswillen

»1. Zur Berechnung einer Betriebsrente unter Beachtung der Entscheidung des EuGH vom 17.05.1990 (Rs C-262/88, AP Nr. 20 zu Art. 119 EWG-Vertrag - Barber [= DRsp 1996/13636 = JZ 1991, 157 -]).2. Eine in Form einer Gesamtzusage erteilte Versorgungsordnung verpflichtet den Arbeitgeber nur dann dazu, die auf die Betriebsrenten entfallenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen, wenn sich ein entsprechender Verpflichtungswille der Versorgungsordnung eindeutig entnehmen lässt.«

Normenkette:

EG Art. 141 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.

Streitbefangen ist die Berechtigung der Beklagten, versicherungsmathematische Abschläge wegen des Ausscheidens des Klägers vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzunehmen sowie Beiträge zur Sozialversicherung von der Betriebsrente abzuziehen.

Der 1940 geborene Kläger war vom 04.01.1965 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.01.2003 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen.