LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.2003
12 Sa 1585/02
Normen:
BGB § 157 ; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1972/02

Berechnung der Betriebsrente - Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 1585/02

DRsp Nr. 2003/9470

Berechnung der Betriebsrente - Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit

»Indem eine Versorgungsordnung den Durchschnitt der in den letzten Jahren bezogenen Gehälter zum Berechnungsfaktor für den Versorgungsanspruch macht, erfasst sie nicht auch den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach längerer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit gewechselt oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit seine Arbeitszeit verringert hat. Die lückenhafte Versorgungsordnung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) umzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, 3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).«

Normenkette:

BGB § 157 ; BetrAVG § 1 ; GG Art. 3 ;

Tatbestand: