LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2011
5 Sa 608/10
Normen:
TV Fleischuntersuchung § 25 Abs. 1 S. 2; TV Fleischuntersuchung § 25 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 173/10

Berechnung der Besitzstandszulage für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 608/10

DRsp Nr. 2011/13504

Berechnung der Besitzstandszulage für Beschäftigte in der Fleischuntersuchung

Für die Berechnung der Besitzstandszulage gemäß § 25 Abs. 2 TV Fleischuntersuchung ist nur die tatsächlich aufgewendete (erbrachte) Arbeitszeit anzusetzen; Abwesenheitszeiten durch Kranken-, Feier- sowie Urlaubstage sind keine aufgewendeten Arbeitszeiten und bleiben daher unberücksichtigt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 173/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Fleischuntersuchung § 25 Abs. 1 S. 2; TV Fleischuntersuchung § 25 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte eine tarifvertraglich grundsätzlich geschuldete Besitzstandszulage in einer Überleitungsvorschrift richtig berechnet hat.