Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte eine tarifvertraglich grundsätzlich geschuldete Besitzstandszulage in einer Überleitungsvorschrift richtig berechnet hat.
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