Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.05.2013 - 5 Ca 39 d/13 - geändert und
die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechnung einer zum Zwecke der Besitzstandswahrung an den Kläger gezahlten Zulage.
Dieser war vom 19.09.2003 bis 31.07.2012 bei der Z. S. G. D. mbH (
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