LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.10.2013
1 Sa 197/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 39 d/13

Berechnung der Besitzstandswahrung nach den Eckpunkten zur Regelung der Tarifsituation der Damp Holding AG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 1 Sa 197/13

DRsp Nr. 2013/25768

Berechnung der Besitzstandswahrung nach den Eckpunkten zur Regelung der Tarifsituation der Damp Holding AG

1. Bei der Berechnung der Besitzstandswahrung nach B III 1 Eckpunkte zur Regelung der Tarifsituation der Damp Holding AG ist die durchschnittliche tarifliche Vergütung (Grundentgelt, Stundenentgelt, Zuschläge) des Arbeitnehmers in den letzten drei Monaten vor dem Wechsel zu einem anderen Dienstleister zugrunde zu legen.2. Auf das danach ermittelte Differenzentgelt (Besitzstandszulage) können beim neuen Dienstleister verdiente tarifliche Zuschläge angerechnet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.05.2013 - 5 Ca 39 d/13 - geändert und

die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer zum Zwecke der Besitzstandswahrung an den Kläger gezahlten Zulage.

Dieser war vom 19.09.2003 bis 31.07.2012 bei der Z. S. G. D. mbH (ZSG) als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war tariflich geregelt. Der Kläger erhielt zuletzt ein tarifliches Grundgehalt von 1.785,-- € brutto zuzüglich monatlich differierender Zuschläge. Im Durchschnitt der Monate Mai bis Juli 2012 verdiente der Kläger 1.811,46 € brutto.

1. 2.