LSG Bayern - Urteil vom 21.01.2010
L 9 AL 489/05
Normen:
SGB IX § 73 Abs. 1; SGB IX § 73 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 432/03

Berechnung der Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht; Berücksichtigung von Personen in Altersteilzeit in der Freistellungsphase

LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 489/05

DRsp Nr. 2010/7920

Berechnung der Ausgleichsabgabe im Schwerbehindertenrecht; Berücksichtigung von Personen in Altersteilzeit in der Freistellungsphase

Stellen, auf denen Personen in Altersteilzeit in der Freistellungsphase trotz fehlender Arbeitsleistung beschäftigt waren, galten vor dem 1.1.2004 als Arbeitsplätze im Sinne des Teil 2 des SGB IX und waren demgemäß bei der Feststellung der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 73 Abs. 1; SGB IX § 73 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Streitig ist die Anzeige der Daten für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht (im Jahr 2002).