I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anzeige der Daten für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht (im Jahr 2002).
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