LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.04.2013
9 TaBV 308/12
Normen:
MitbestG § 9; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 6/11

Berechnung der Arbeitnehmerzahl - wahlberechtigte Leiharbeitnehmer - Wahlen zum Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl oder Delegiertenwahl

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen 9 TaBV 308/12

DRsp Nr. 2013/17133

Berechnung der Arbeitnehmerzahl - wahlberechtigte Leiharbeitnehmer – Wahlen zum Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl oder Delegiertenwahl

Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG zählen bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl für die Frage, ob die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl oder Delegiertenwahl (bei mehr als 8.000 Arbeitnehmern) gewählt werden, mit.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 14) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 22. August 2012 - 10 BV 6/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

MitbestG § 9; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 7;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer als Delegiertenwahl oder unmittelbare Wahl durchzuführen ist.