Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 17.02.1949 geborene Kläger war vom 16.04.1964 bis zum 30.06.2000 bei der M. D. K.-M. AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Kläger schied mit 51 Jahre und 3/12 Monaten bei der Beklagten aus. Der Kläger hat eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Er erreicht die Altersgrenze von 65 Jahren am 17.02.2014. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien über die Berechnung und somit über die Höhe der Anwartschaft.
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