LAG Köln - Urteil vom 08.03.2018
8 Sa 796/17
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EFZG § 4 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 332/17

Berechnung der 12-Monatsfrist für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wegen derselben ErkrankungAnwendbarkeit der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche

LAG Köln, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 796/17

DRsp Nr. 2018/6009

Berechnung der 12-Monatsfrist für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung wegen derselben Erkrankung Anwendbarkeit der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche

1. Die 12-Monatsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG für dieselbe Erkrankung beginnt am ersten Krankheitstag zu laufen. 2. Die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB findet auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.08.2017 - 3 Ca 332/17 - hinsichtlich des Klageantrags zu 2. abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,98 € brutto sowie 40,00 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 800,98 € seit 24.05.2017 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird für die Beklagte nur bzgl. der Verzugspauschale von 40,00 € netto zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EFZG § 4 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung nur noch über einen Entgeltfortzahlungsantrag für den Zeitraum 13.02. bis 20.02.2017 sowie Zahlung der Verzugspauschale von 40,00 €.