LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2010
13 Sa 70/10
Normen:
BGB § 139; BGB § 293; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2793/09

Berechnung anrechenbaren anderweitigen Verdienstes nach Zeitabschnitten des Annahmeverzugs; Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 70/10

DRsp Nr. 2010/13774

Berechnung anrechenbaren anderweitigen Verdienstes nach Zeitabschnitten des Annahmeverzugs; Feststellungsklage zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 - NZA 2006, 736) ist bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes keine Berechnung über die gesamte Dauer des Annahmeverzugs durchzuführen, sondern eine solche nach Zeitabschnitten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.11.2009 - 4 Ca 2793/09 - abgeändert, soweit dem Kläger in Ziffer 3 Zinsen für das Grundgehalt für Oktober 2009 vor dem 01.11.2009 zugesprochen worden sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte bezogen auf die Zahlungsansprüche zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 139; BGB § 293; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; BGB § 623;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.