Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 05.01.2017 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten verpflichtet sind, die Klägerin so zu stellen, als habe sie bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beantragt. Gegenständlich sind entsprechende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rückwirkend für den Zeitraum von Juni 2013 bis März 2016.
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