LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.03.2011
9 TaBV 59/10
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 2; BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/09

Beratungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 59/10

DRsp Nr. 2011/17805

Beratungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderung

Der Beratungsanspruch des Betriebsrats nach § 111 Satz 2 BetrVG betrifft nur Betriebsänderung und Interessenausgleich. Hinsichtlich der Beratung und Verhandlung über einen Sozialplan bedarf es einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG, anderenfalls besteht insoweit kein Vergütungsanspruch.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. Februar 2010 - 2 BV 10/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an die Beteiligte zu 1) EUR 14.937,83 (in Worten: Vierzehntausendneunhundertsiebenunddreißig und 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2009 zu zahlen. Der darüber hinausgehende Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1) zugelassen, soweit ihr Antrag im Umfang von EUR 102.193,87 nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen und für die Beteiligte zu 2) wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 2; BetrVG § 112;

Gründe: