LAG München - Beschluss vom 10.05.2007
2 TaBV 36/06
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 111 Satz 2 ; InsO § 38 § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 35
ZInsO 2007, 1004
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 37/04

Beratung des Betriebsrates bei Betriebsänderung - Honoraranspruch für Tätigkeit vor Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderung

LAG München, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 36/06

DRsp Nr. 2007/14406

Beratung des Betriebsrates bei Betriebsänderung - Honoraranspruch für Tätigkeit vor Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderung

»Honoraransprüche eines Beraters des Betriebsrates nach § 111 S. 2 BetrVG für Tätigkeiten vor Insolvenzeröffnung sind Insolvenzforderungen.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 111 Satz 2 ; InsO § 38 § 55 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten vor allem über ein Honorar, das der Antragsteller für eine Tätigkeit als Sachverständiger/Berater des Betriebsrats der Insolvenzschuldnerin geltend macht.

Die Firma H. GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) beantragte ebenso wie drei weitere Unternehmen der S. Gruppe Ende 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beteiligte zu 2. wurde zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.2.2004 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt in Kempten einen Betrieb mit mehr als 300 Arbeitnehmern, in dem es einen Betriebsrat gab (ehemals Beteiligter zu 4.).