BAG - Urteil vom 03.04.2007
9 AZR 823/06
Normen:
AGG § 1 § 7 Abs. 1 § 15 ; SGB IX § 2 § 68 § 69 § 81 Abs. 2 S. 1, (in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung) § 81 Abs. 2 S. 2 ; Richtlinie 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, Erwägungen Abs. 18 Art. 1, 2, 3, 5, 10, 17 ; ZPO § 294 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2l
AuA 2007, 303
AuA 2008, 503
AuR 2007, 179
AuR 2007, 365
BAG--Pressemitteilung Nr. 24/07
BAGE 122, 54
BB 2007, 2014
DB 2007, 2100
MDR 2007, 1265
NJ 2007, 480
NJW 2007, 3515
NZA 2007, 1098
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1794/05
ArbG Berlin, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 24618/04

Benachteiligungsverbot; Behinderung - Diskriminierungsverbot vor Inkrafttreten des AGG; Richtlinie 2000/78/EG

BAG, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 823/06

DRsp Nr. 2007/9174

Benachteiligungsverbot; Behinderung - Diskriminierungsverbot vor Inkrafttreten des AGG; Richtlinie 2000/78/EG

»In gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX war schon vor Inkrafttreten des AGG einem öffentlichen Arbeitgeber verwehrt, eine Bewerberin um eine Stelle im öffentlichen Dienst wegen ihrer Behinderung (GdB 40) zu benachteiligen.«

Orientierungssätze:1. Nach dem Wortlaut des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX werden nur schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses geschützt. Erst durch das am 18. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung Europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 ist durch Art. 1 (AGG) § 1 iVm. § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes ein weiteres Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung geschaffen worden. Im Unterschied zu der nach Art. 3 des Gesetzes weiterbestehenden Geltung des Verbots aus § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gilt dies nicht nur gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Beschäftigten, sondern auch für alle sonstigen behinderten Beschäftigten.