LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.02.2016
2 Sa 193/15
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1; SGB III § 417; RL 78/2000/EG v. 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1; MTV-Damp § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 72/15

Benachteiligungsfreie Tarifregelung einer Klinik zur Gewährung eines um zwei Tage erhöhten Urlaubsanspruchs für ältere BeschäftigteUnbegründete Feststellungsklage einer Krankenpflegehelferin zur Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 193/15

DRsp Nr. 2016/17035

Benachteiligungsfreie Tarifregelung einer Klinik zur Gewährung eines um zwei Tage erhöhten Urlaubsanspruchs für ältere Beschäftigte Unbegründete Feststellungsklage einer Krankenpflegehelferin zur Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs

1. Die Urlaubsregelung des § 22 MTV-Damp (Manteltarifvertrag vom 12.12.2006), mit der den Beschäftigten ab dem 50. Lebensjahr ein um zwei Tage erhöhter Urlaubsanspruch gewährt wird, ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG wegen rechtwidriger Altersbenachteiligung unwirksam und führt nicht zu einer Anpassung der Urlaubsdauer nach oben. 2. Das von den Tarifvertragsparteien gewählte Unterscheidungsmerkmal „nach Vollendung des 50. Lebensjahres“ dient dem Schutz der „älteren Beschäftigten“ im Sinne des § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG und grenzt den Kreis der schutzbedürftigen Beschäftigten damit angemessen ein.