LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.01.2013
5 Sa 248/12
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; BAT § 27 Abschn. A Abs. 2; TV-UKN § 16; TVÜ-UKN § 4; TVÜ-UKN § 5 Abs. 1; TVÜ-UKN § 5 Abs. 2; TVÜ-UKN § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3348 b/11

Benachteiligungsfreie Stufenzuordnung einer Personalsachbearbeiterin nach Übergangsrecht im öffentlichen Dienst

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 248/12

DRsp Nr. 2013/5104

Benachteiligungsfreie Stufenzuordnung einer Personalsachbearbeiterin nach Übergangsrecht im öffentlichen Dienst

1. Die Pflicht des Arbeitgebers, durch das lebensaltersstufenbezogene Grundvergütungssystem des BAT diskriminierten jüngeren Arbeitnehmern durch entsprechende Anpassung "nach oben" eine Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zu zahlen, führt gemäß § 27 Abschnitt A BAT nicht zu einer entsprechenden Höherstufung bzw. Höhergruppierung. Wenn Tarifvorschriften zur Überleitung in ein diskriminierungsfreies Entgeltsystem auf die Grundvergütung des BAT abstellen, ist die sich aus § 27 Abschnitt A BAT ergebende Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe und Altersstufe zugrunde zu legen und nicht die ggf. vor der Überleitung durch Anpassung "nach oben" tatsächlich gezahlte Vergütung in diskriminierungsfreier Höhe der Endgrundvergütung.2. Die Pflicht zur Anpassung "nach oben" endet mit der Ablösung durch ein diskriminierungsfreies Entgeltsystem (BAG, Urteil vom 08.12.2011 - 6 AZR 319/09 -).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31.05.2012, Az.: 2 Ca 3348 b/11, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; BAT § 27 Abschn. A Abs. 2;