LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.10.2015
1 Sa 130/15
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 1; MTV § 22 Nr. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2124 a/14

Benachteiligungsfreie Gewährung eines längeren Erholungsurlaubs für ältere BeschäftigteUnbegründeter Feststellungsantrag zum Umfangs des Urlaubsanspruchs

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 130/15

DRsp Nr. 2016/675

Benachteiligungsfreie Gewährung eines längeren Erholungsurlaubs für ältere Beschäftigte Unbegründeter Feststellungsantrag zum Umfangs des Urlaubsanspruchs

1. Die Regelung in § 22 Ziff. 2 Manteltarifvertrag D..., nach der die Dauer des Erholungsurlaubs 28 Tage beträgt, nach Vollendung des 50. Lebensjahres 30 Arbeitstage, ist rechtswirksam, insbesondere nicht in unzulässiger Weise altersdiskriminierend. Sie trägt dem Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung.2. Die den Tarifvertragsparteien zukommende Einschätzungsprärogtative haben diese weder durch die Annahme eines gesteigerten Erholungsbedürfnisses älterer Arbeitnehmer noch durch die Festlegung der Altersgrenze für den zusätzlichen Urlaub auf 50 Jahre noch dadurch überschritten, dass sie im MTV D... nicht danach differenziert haben, ob der betroffene Arbeitnehmer oder dessen Berufsgruppe konkret mit körperlich besonders belastenden Tätigkeiten befasst ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.03.2015 - 5 Ca 2124 a/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 1; MTV § 22 Nr. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs der Klägerin.