Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Leistung einer Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsgebot aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Von einer Wiederholung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2010 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 77 bis 79 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|