LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2010
7 Sa 461/10
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2702/09

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung bei der Stellenbewerbung; unbegründete Entschädigungsklage des abgewiesenen Stellenbewerbers bei besserer Eignung des ausgewählten Bewerbers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 461/10

DRsp Nr. 2011/6962

Benachteiligung wegen Schwerbehinderung bei der Stellenbewerbung; unbegründete Entschädigungsklage des abgewiesenen Stellenbewerbers bei besserer Eignung des ausgewählten Bewerbers

Erfüllt der derzeitige Stelleninhaber ein nach der Stellenausschreibung des beklagten Landes wünschenswertes Merkmal in höherem Maße als der abgewiesenen Stellenbewerber und sprechen auch noch weitere Umstände für die Auswahl dieses Bewerbers, ist der abgewiesene Bewerber bei der Stellenbesetzung nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2010, Az.: 9 Ca 2702/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Leistung einer Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsgebot aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Von einer Wiederholung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.05.2010 (dort S. 2 bis 4 = Bl. 77 bis 79 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,