Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46 vom 18.09.2014
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 335/13
ArbG Siegen, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 907/12
Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer BewerbungBenachteiligung einer weiblichen Bewerberin um eine Stelle als Buchhalterin wegen Hervorhebung eines sieben Jahre alten Kindes auf den Bewerbungsunterlagen
BAG, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 753/13
DRsp Nr. 2014/14340
Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer BewerbungBenachteiligung einer weiblichen Bewerberin um eine Stelle als Buchhalterin wegen Hervorhebung eines sieben Jahre alten Kindes auf den Bewerbungsunterlagen
Orientierungssätze:1. Eine unmittelbare Benachteiligung einer Bewerberin wegen ihres Geschlechts liegt zwar immer vor, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG eine ungünstigere Behandlung erfährt, jedoch ist die unmittelbare Benachteiligung einer Bewerberin nicht auf diese Fälle beschränkt.2. Der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2AGG setzt das Vorliegen dem Anschein nach neutraler Vorschriften, Kriterien oder Verfahren voraus. Neutral in diesem Sinne sind die bezeichneten Regelungen stets dann, wenn sie nicht an einen verbotenen Anknüpfungsgrund nach § 1AGG unmittelbar oder verdeckt zwingend anknüpfen.3. Die dem Anschein nach neutrale Regelung muss die Bewerberin wegen ihres Geschlechts gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Dafür ist ein statistischer Nachweis nicht zwingend erforderlich.
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