LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2015
2 Sa 27/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1379/14

Benachteiligung wegen Behinderung bei Nichtzurkenntnisnahme der Behinderteneigenschaft des StellenbewerbersUnbegründete Entschädigungsklage bei Bewerbung ohne gesondertes Anschreiben und bloßem Hinweis auf den Grad der Behinderung im Lebenslauf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 27/15

DRsp Nr. 2016/188

Benachteiligung wegen Behinderung bei Nichtzurkenntnisnahme der Behinderteneigenschaft des Stellenbewerbers Unbegründete Entschädigungsklage bei Bewerbung ohne gesondertes Anschreiben und bloßem Hinweis auf den Grad der Behinderung im Lebenslauf

1. Der Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist; dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund (die Behinderung) das ausschließliche Motiv für das Handeln der Benachteiligenden ist. 2. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und verpöntem Merkmal ist in § 22 AGG eine Beweislastregelung getroffen, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt; ein erfolgloser Bewerber genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines unzulässigen Merkmals vermuten lassen.